fc-thalhofen kleinDer FC Thalhofen

Vereinsausschuss

Vorstand
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassier Schriftführer
Rajko Lätzig Michael Eichinger Andrea Sprenzel Marcus Lutz

 

Abteilungsleiter
fussball_klein Fußball gymnastik_klein Gymnastik korbball_klein Korbball ski_klein Ski wandern_klein Wandern
1. Florian Sprenzel 1. Andi Ledermüller
1. Inga Seitz
1. Rupert Fischer
Johann Kunz
2. Christian Drimml 2. Sabrina Hoppe 2. Stefanie Krebs
2. Matthias Zeiler  

 

fussball_klein Jugend                                                                                  ski_klein Jugend                                            
1. Martin Zink     Marina Seelos  
2. Hannes Amberg        

 

Dem Vereinsausschuss gehören außerdem an: die Beisitzer Sylvia Beutel, Dieter Köhler, Patrick Reichhart und Felix Pachonik.

 

Aktuelles aus unseren Abteilungen finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Sparten!

Satzung

pdf-ButtonSatzung

SATZUNG des FC THALHOFEN e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „FC Thalhofen e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marktoberdorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden, sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn-, Sportgeräte und aller anderer dem Verein gehörenden Geräte.

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen wie Ausrücken der Fahne für bestimmte Zwecke (Beerdigungen, Hochzeiten, Festen etc.)

- Einsatz, Ausbildung und Förderung der Ausbildung von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

- Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband

(2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über die Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt ist demVorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsausschuß mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Bei Beitragsrückstand kann nach zweimaliger schriftlicher Mahnung der Ausschluß ausgesprochen werden.
Dem Betroffenen ist vor Ausschluß Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidetder Ausschuß oder das Organ, das über den Ausschluß entschieden hat.

 

(6) Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen schriftlich mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

(1) der Vorstand

(2) der Vereinsausschuß

(3) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzendem, dem Kassier und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinnedes § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Personvereinigt werden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand bei Geschäften mit einem Geschäftswert bis zu einem halben Jahresmitgliederbeitragsaufkommen entscheidet. Bis zur Höhe des Jahresmitglieder­beitragsaufkommens entscheidet der Vereinsausschuß. Darüberhinaus ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung bei Geschäften über dem Jahresmitgliederbeitragsaufkommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, das gleiche gilt darüberhinaus bei Grundstücksgeschäften. Im übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Der Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus:

(1) den Mitgliedern des Vorstandes,

(2) den Abteilungsleitern und seinen Stellvertretern,

(3) den Vereinsjugendleitern und seinen Stellvertretern

(4) mindestens zwei Beisitzern für bestimmte Aufgaben.

Der Vorstand kann bei Bedarf Personen für bestimmte Aufgaben zu Ausschußsitzungen hinzuziehen.

Der Vereinsausschuß tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, sonst je nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann weitergehende Einzelaufgaben durch Beschluß dem Vereinsausschuß vorlegen, der darüber entscheidet.

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahrstatt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vereinsausschuß einberufen werden wenn dies von vier Fünftel der Vereinsausschußmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochenvor dem Versammlungstermin durch den Vorstand mittels öffentlichem Aushang (Gasthaus Beggel, Vereinsheim) und in der Presse (Allgäuer Zeitung Ausgabe Marktoberdorf). Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Charakter nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliedsbeiträge, sowie außerordentlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedernmindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

 

§ 10 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfalle durch den Beschluß des Vereinsausschusses gegründet.

(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, unter Zustimmung des Vorstandes zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft und muß am Jahresende über die Hauptkasse abgerechnet werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

(5) Die einzelnen Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von Ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Alle vereinsmäßigen und abteilungsmäßigen Unterlagen und Protokolle sind beim Ausscheiden eines Ausschußmitgliedesan seinen Nachfolger oder falls dies nicht möglich ist, an den Vorstand zu übergeben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereinskann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese Versammlung kann nur stattfinden, wenn sie mit einer Vierfünftel-Mehrheit des Vereinsauschusses beschlossen wird. In dieser Mitgliederversammlung ist zur Beschlußfassung eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die miteinfacher Mehrheit beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2) In der gleichen Versammlunghaben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

(3) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Marktoberdorf zu übereignen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung desVereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannte Gemeinnützigkeit betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

 

§ 13 In Krafttretung der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Januar 1999 beschlossen. Sie tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.

 

Marktoberdorf, Thalhofen, 15. Januar 1999

gez. Georg Ritter

gez. Albin Lindenberger

gez. Herbert Seifert

gez. Manfred Schweiger

sowie drei weitere Unterschriften

Ehrenordnung

pdf-ButtonEhrenordnung

Ordnung

für Ehrungen der Mitglieder des FC Thalhofen e.V.

1. Diese Ordnung für Ehrungen regelt Rahmen und Umfang der Ehrungen für langjährige Vereinsmitglieder, sowie die Würdigung der Tätigkeit von verdienten Vereinsmitgliedern zur Förderung des Sports und Anerkennung der Leistungen für den Verein im Sinne der Satzung.

2. Der Ehrungsausschuss setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer (Vorstandschaft). Der Ehrungsausschuss berät und entscheidet über die zur Ehrung anstehenden Personen, er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Ehrungen zuständig und führt eine Ehrungskartei.

3. Vorschläge bzw. Anträge für Ehrungen für verdiente Mitglieder können auch von den Abteilungsleitern an den Ehrungsausschuss vorgebracht werden.

4. Die Ehrungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder durch eine von ihm beauftragte Person an der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung) einmal im Jahr vorgenommen, oder auch bei Jubiläumsfeiern des Vereines.

5. Vorschläge und Anträge für Ehrungen, sind dem Ehrungsausschuss für die jeweilige Mitgliederversammlung, bis spätestens 01. Oktober des Vorjahres vorzubringen.

6. Die zur Ehrung anstehenden Personen, werden zur Mitgliederversammlung oder zur Jubiläumsfeier, von der Vorstandschaft rechtzeitig schriftlich eingeladen.

 

Durchführungsbestimmungen zur Ordnung

für Ehrungen des FC Thalhofen e.V.

a) Ehrunqen für langjährige Vereinsmitglieder

Urkunde für 25 Jahre Mitgliedschaft
Urkunde für 40 Jahre Mitgliedschaft

Ehrenurkunde + Präsent für 50 Jahre Mitgliedschaft
Ehrenurkunde + Präsent für 60 Jahre Mitgliedschaft
Ehrenurkunde + Präsent für 70 Jahre Mitgliedschaft
Ehrenurkunde + Präsent für 75 Jahre Mitgliedschaft

und weiter im Abstand von 5 Jahren.

b) Ehrunqen für Verdienste

Personen die sich Verdienste um den Verein erworben haben, können eine entsprechende Ehrung erhalten.

c) Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können unabhängig von der zeitlichen Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Die Ehrenmitgliedschaft befreit von Mitgliedsbeiträgen sowie Gebühren und berechtigt zur eintrittsfreien Teilnahme an allen Veranstaltungen des FC Thalhofen.

Aufnahmeantrag

pdf-ButtonAufnahmeantrag

Aufnahmeantrag

Datenschutz

Erklärung zum Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Eintrittsdatum. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

(Quelle: Mustersatzung des BLSV)

Führungszeugnis

pdf-ButtonAntrag auf erweitertes Führungszeugnis

Bescheinigung erweitertes Fuehrungszeugnis

Vereinsheim

Adresse: FC Thalhofen e. V. - Mühlsteig 28 - 87616 Marktoberdorf - Tel. 08342 1070

Pächter: Roswitha und Georg Mayr

Vereinsheim

 

Der Bau unseres Vereinsheimes 1983 in Bildern:
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